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Diese FAQ soll IT-Selbständigen bei der Existenzgründung und in der Selbständigkeit bei allen Fragen rund um die Selbständigkeit hilfreiche Informationen und Erfahrungen liefern. Die FAQ wird von Selbständigen für Selbständige gemacht. Deshalb erfahren Sie hier Dinge, die in den schlauen Ratgebern nicht stehen. Dafür ist manches vielleicht subjektiv, in jedem Fall ohne Gewähr. Jeder ist anders.


Ergänzend gibt es einen externer LinkNewsletter. Dort berichten wir über aktuelle Informationen, interessante Auftragsangebote und gute Ideen rund um das Thema "Selbständigkeit in der Informatik".

 

A. Selbständigkeit

1. Warum sich selbständig machen?

Mögliche Gründe:

  • Bessere Entfaltungsmöglichkeiten. Sein eigener Herr/Frau sein.
  • Beruf und Privatleben besser verbinden.
  • Die Chance (aber auch Risiko) mehr Geld zu verdienen.
  • Die persönliche Nische ist für eine feste Stelle zu klein.
  • Die Marktnische ist unbesetzt, eine Stelle deshalb nicht vorhanden.
  • Besser eine selbstgeschaffene Stelle mit 10 Kunden, als in Abhängigkeit von einem einzigem Arbeitgeber.
  • Eine Alternative zur Arbeitslosigkeit.

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2. Warum engagiert jemand einen Selbständigen?
  • Spezialist bei Bedarf.
  • Auftragsspitzen flexibel abfedern.
  • Erfolgsabhängigkeit besser gestaltbar.
  • Festangestellte sind nicht zu bekommen.
  • Geringere Rahmenkosten (Verwaltung, Fortbildung, etc.).
  • Schnell geholt, schnell losgebracht.
  • Business-Modell basiert auf Freiberufler.

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3. Warum sind Selbständige für die Wirtschaft wichtig?
  • Flexibilität durch marktwirtschaftliches Prinzip statt Ordnungsprinzip.
  • Erbringung innovativer Leistungen.
  • Erschließung von neuen Märkten und Marktnischen.
  • Schaffung von Arbeitsplätzen.
  • Leistungsorientierung.

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4. Was ist das Risiko für den Selbständigen?
  • Keine Aufträge: Selbständige werden nie arbeitslos, aber ggf. auftragslos.
  • Auslastung auf 100% schwierig zu gestalten.
  • Ausfall der eigenen Arbeitskraft etwa aus gesundheitlichen Gründen.
  • Privatleben kann unter dem Beruf leiden.
  • Der Markt wird falsch eingeschätzt.

Wer das Risiko minimieren will, kann sich versichern oder auch einen Businessplan erstellen. Gute Tipps zum Businessplan gibt es bei dem externer LinkMünchener Businessplan-Wettbewerb. Sinnvoll sind auch gute Verträge.

Selbständig heißt selbst und das ständig.

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5. Wie viel selbständige Informatiker(innen) gibt es?

Gesicherte Zahlen gibt es nicht. Schätzungsweise 50.000 in Deutschland, davon etwa 2.500 in der GI.

  • Qualifikationsniveau nicht einheitlich
  • Keine klare Branchenabgrenzung
  • Markt ständig in Bewegung
  • Keine Pflichtmitgliedschaft

Insgesamt gibt es in Deutschland über 37 Mio. Erwerbstätige. Davon sind 3 Mio. selbständig tätig, davon wieder 954.000 Freiberufler.

 

Die Anteile bei den Freiberuflern verteilen sich wie folgt

  • Medizinberufe von Arzt bis Masseur (300.000),
  • Rechts- und Steuerberufe (155.000),
  • Wirtschaftsberufe (102.000),
  • Kulturberufe (228.000),
  • Architekten (57.000),
  • Ingenieure (58.000),
  • Sachverständige (15.000) und
  • andere freie Berufe (39.000).

Gemeinsam beschäftigen sie über 2,9 Millionen Mitarbeiter – darunter ca. 134 Tausend Auszubildende – und erwirtschaften rund neun Prozent des Bruttoinlandsproduktes.

Statistik über Existenzgründungen:
Firmengründungen weltweit, pro Einwohner im Prozent aller Volljährigen: USA 8,5%, Kanada 6,8%, Italien 3,4%, Großbritannien 3,3%, Deutschland 2,2%, Frankreich 1,8%, Japan 1,5%.

 

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6. Was braucht man, wenn man sich selbständig machen will?
  1. Aufträge (das ist das Wichtigste überhaupt).
  2. Fachliche Kompetenz.
  3. Fähigkeit zum selbständigen Denken und Handeln.
  4. Verantwortungsbewusstsein: "Hinter mir ist nur noch die Wand. Ich bin allein verantwortlich. Ich kann nichts auf jemand anderes abwälzen."
  5. Eine Steuernummer, die man beim Finanzamt mit einem formlosen Brief bekommt.

Die weiteren Voraussetzungen variieren individuell sehr stark. Ein Einzelkämpfer braucht wenig Kapital, ein Fabrikgründer sehr viel. Ein Gewerbetreibender braucht einen Gewerbeschein von der Gemeinde (in der Regel gegen eine geringe Gebühr bei der Gemeindeverwaltung zu bekommen), die Freiberufler nicht. Der eine muss 16 Stunden am Tag arbeiten, der andere 5. Dies kann sich auch bei jedem je nach Auftragslage ändern. Als üblich gelten 50-60 Stunden/Woche, aber als Freiberufler ist man in der Gestaltung grundsätzlich frei. In bestimmten Fällen kann es besondere Genehmigungen erfordern, etwa bei dem Handel mit Waffen (die brauchen auch immer mehr Software) oder der Herstellung von medizinischen Geräten.

Literatur findet sich im Web, Tips dazu bei den regionalen Kontakten, den IHK's, den Landes- und Bundeswirtschaftsministern, ggf. auch bei städtischen Einrichtungen. Die IHK's führen häufig Seminare zur Selbständigkeit durch.

 

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B. Aufträge

1. Wie kommt man an Aufträge?
  • Bekannte und Verwandte, ehemalige Schul- und Studienkollegen ("Weisst Du was?").
  • Empfehlung bestehender Kunden ("Empfehlen Sie uns weiter")
  • Bei bestehenden Kunden sich nach neuen Aufgaben umsehen.
  • Sich bekannt machen: Vorträge, Bücher, Aufsätze.
  • Anklopfen: Anrufen bei potentiellen Kunden, Informationen schicken (Erfolgsquote 1:10).
  • Sich mit anderen Selbständigen zusammentun ("Ärzte schreiben sogar Überweisungen").
  • Sich mit Synergie-Partner zusammenschließen ("Ich mache Software, Du den PC-Verkauf").
  • Mit Glück wo reinrutschen (geht vielen so).
  • Anzeigen schalten, etwa in der Computerwoche (dann rufen die Vermittler an, selten Endkunden).
  • Über Auftragsvermittler (Erfolgsquote 1:5)

Mundpropaganda ist immer noch das mit Abstand erfolgreichste Akquisitionsinstrument.

Richard Nelson Bolles: Durchstarten zum Traumjob, Campus Verlag, Frankfurt/Main, September 1999, 344 Seiten, 21,50 Euro
Bolles Ansatz kehrt die Prinzipien der üblichen Jobsuche um, nicht das Unternehmen entscheidet, ob ein Kandidat zu ihm passt, sondern der Bewerber sucht sich das Unternehmen mit dem Job, der seinen Fähigkeiten und Interessen am besten entspricht. Dahinter steckt die Erkenntnis: Je genauer jemand weiß, was er will, desto eher findet er es auch. Eine gute Idee über die sich das Nachdenken lohnt.

Die Probleme von heute sind die Existenzgründung von morgen.

 

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2. Welche Werbemöglichkeiten gibt es?
  • Mundpropaganda (funktioniert am besten)
  • Branchenbuch
  • Anzeigen, z.B. in lokalen Werbeblättern
  • Mailings, also Werbebriefe (Erfolgsquote 1:1000), z.B. auch per E-Mail
  • Messen: Ein Stand auf der Systems kostet in der Grundausstattung ca. 4000 Euro.
  • Flyer (Was biete ich? Was müssen Sie tun um mich zu bekommen?)
  • Werbeprospekt
  • Pressemitteilungen
  • eigene Homepage
  • Artikel und Bücher schreiben
  • Vorträge halten
  • Golf spielen

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3. Welche Fachgebiete sind zur Zeit gefragt?

Das ändert sich ständig. Gestern Datenbanken, heute Netze, morgen SAP R/4711 und brandeilig SOA. Gestern war Informatik der Hit, dann braucht man plötzlich wieder Sozialpädagogen für psychisch angeschlagene Unternehmen. Gerade als Selbständiger kann eine kleine Nische bestes Überleben sichern. Es kann aber auch der Untergang sein, wenn z.B. niemand mehr Lochkarten braucht. Breite Märkte ergeben viele Möglichkeiten, die aber von vielen anderen und vor allem Größeren abgegrast werden. Deshalb zuerst die Frage, was kann ich grundsätzlich gut, was weniger: beraten, schulen, entwickeln, etc. Welche Gebiete beherrsche ich, welche könnte ich mir aneignen. Und dann immer: Morgen ist alles anders. Bei Unternehmen gibt es den Trend immer mehr Gewicht auf das Marketing zu legen. Dies gilt für Gründungsunternehmen im besonderen. Die haben mindestens soviel Leute im Marketing wie in der Entwicklung, im Zweifel sogar eher mehr.

Deshalb: Immer am Ball bleiben.

Soll man sich außerhalb eines Projektes neues Know How aneignen?
Wenn es darum geht Messen zu besuchen oder Fachliteratur zu lesen dann ein uneingeschränktes JA. Wer sich auf ein bestimmtes Produkt schult, der sollte mindestens die Perspektive eines Projekts haben.

 

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4. Welche Trends gibt es im Beratungsbereich?

Wer implementiert berät auch oft, aber meist nur nebenbei. Das kennen wir. Aber umgekehrt übernehmen Berater immer mehr auch die Implementierung (Beispiel Anderson Consulting). Unternehmensberatungen, Wirtschaftsprüfer, Steuerberater und Rechtsanwälte machen der klassischen Informatik immer mehr den Platz streitig. Grund: wenn einer beides macht ist die Erfolgschance eines Projektes deutlich höher. Berater mit Vollsortiment sind deshalb im Trend.


In der westlichen Welt sind Berater die im schicken Anzug. In Japan stellen sie sich neben die Arbeiter und haben den Spitznamen "die ohne Krawatte". Im Westen rationalisiert man Mitarbeiter, im Osten betrachtet man sie als die Lösung des Problems.


1996 setzten die Unternehmensberatungen 7,82 Mrd. Euro um. In Deutschland gibt es 41.000 Berater in 9.000 Gesellschaften, in Europa sind 150.000 Berater aktiv. Sie beraten in ca. 300 Beratungsbereiche und 200 Branchenausrichtungen. Die Gründe für Aufträge sind meist fachliche Defizite bei den Kunden, Flexibilisierung festgefahrener Unternehmensstrukturen und der Wunsch eine objektive Außensicht zu bekommen. Die ca. 130.000 Projekte dauern im Durchschnitt 46 Tage mit 60.000 Euro Umsatz. 74% aller Aufträge kommen von Großunternehmen (der Mittelstand hat also Nachholbedarf). Die größte Standesvertretung ist der Bundesverband Deutscher Unternehmensberater BDU e.V.

 

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5. Wie entwickle ich eine Strategie?
  1. Sich selbst einschätzen.
    Was kann ich (Anwendungs- oder Systemnah, Spezialist oder Generalist).
    Was will ich (Geld, Haus, Ruhm).
  2. Was nütze ich den Kunden?
    "Die Kunden haben kein Geld und machen sowieso demnächst zu. Wer ist so blöd und kauft mir da noch was ab."
  3. Ziele und Strategie definieren.
    Bis wann will ich was haben (10 Kunden in 2 Jahren, Haus in 5 Jahren, Rente in 10 Jahren etc.).
  4. Konkretisierung der Ziele und Strategie.
    Welche Schritte müssen wann gemacht werden (Bankgespräch, Steuerfragen etc.).

Weitere Informationen:
externer Linkwww.freiberufler.net Über Freiberuflichkeit
externer Linkwww.selbstmarketing.de Coaching für Selbständige
externer Linkwww.zeitzuleben.de Selbstmanagement
externer Linkwww.ruthstubenvoll.de Marketing für IT-Freiberufler

 

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7. Welche Netzwerke gibt es?

"Einzelkämpfer war gestern. Dem Netzwerk gehört die Zukunft."

  • Das private Netzwerk (Verwandte, Bekannte, Studienkollegen).
  • Die GI als Netzwerk, z.B. die Arbeitskreise für Selbständige.
  • Bürogemeinschaft.
  • Kooperationen mit Kollegen, Partnergesellschaft.
  • Gründernetzwerke aus Hochschulen.
  • Webplattformen, z.B. das externer LinkHitforum. 

Gründernetzwerke aus Hochschulen

Diese wurden bisher vom Bundesministerium für Bildung und Forschung gefördert:

externer LinkBizeps, Wuppertal/Hagen

externer LinkGet-Up, Ilmenau - Jena - Schmalkalden (

externer LinkDresden exists

externer LinkKeim, Pforzheim

externer Link push, Stuttgart

 

Mehr dazu auf externer LinkExist-Transfer.

 

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C. Rechtsformen und Anwälte

1. Welche Rechtsformen für Firmen gibt es und wie wird gehaftet?
  • Freiberufler: Volle Haftung auch mit dem Privatvermögen.
  • Gewerbetreibender: Volle Haftung auch mit dem Privatvermögen.
  • Kapital-Vereine (GmbH, AG, Ltd.): Unternehmen haftet mit Firmenvermögen, Kapitalgeber nur mit dem Grundkapital.
  • Personengesellschaften (GbR, oHG, KG, PartG): Volle Haftung auch mit dem Privatvermögen. Partnergesellschaft (PartG): Angelehnt an die oHG, voll rechtsfähig, registerpflichtig, Haftung auf jeweils eine Person begrenzbar. Damit überörtliche, internationale, interprofessionelle Partnerschaften möglich, ohne dass alle für einen haften müssen.

Wichtige Parameter bei der Wahl der Rechtsform sind:
a) Ist das eine Existenzgründung von einer Person, ein Zusammenschluss mehrerer Personen oder die Gründung einer eigenständigen juristischen Person?
b) Soll die Haftung begrenzt werden (was Auftraggeber weniger schätzen)?
c) Was will der Markt?

Hierzu sollten Sie sich immer fachlichen Rat bei einem spezialisierten Anwalt einholen.

 

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D. Freiberufler- Status und Finanzamt

1. Wie sind die freien Berufe entstanden?
  • Mittlere Stände Teil der mittelalterlichen Stadtkultur.
  • Zwischen Arm und Reich schiebt sich im 18. Jahrhundert das Bürgertum als neuer Mittelstand.
  • Die freien Berufe entwickelten sich mit dem Bürgertum und rekrutierten im wesentlichen die Freiberufler, z.B. Ärzte und Advokaten.
  • Freier Berufe sind stark dienstleistungsorientiert: Heil- und Sozialberufe, Rechts-, Steuer und Unternehmensberater, Architekten, Ingenieure, Künstler.
  • Mit der Dienstleistungsgesellschaft entwickelt sich ein unselbständiger Mittelstand (Angestellte und Beamte) und ein selbständig tätiger Mittelstand.
  • Freie Berufe sind neben Unabhängigkeit, Leistungsorientierung und Eigenverantwortung oft auch durch eine stärkere Gemeinwohlverpflichtung (z.B. Arzt) als normale Gewerbetreibende gekennzeichnet.


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2. Was ist der Unterschied Freiberufler zum Gewerbetreibenden?

Grundlage § 18 Abs. 1 Nr. 1 Einkommensteuergesetz:

...Zu der freiberuflichen Tätigkeit gehören...die selbständige Berufstätigkeit der...Ingenieure, ..., ..., beratenden Volks- und Betriebswirte...

  • Freiberufler stehen im Zentrum der Arbeit, ihre Arbeitskraft ist wesentlich für den Umsatz verantwortlich (und eben nicht Produktverkauf).
  • Keine Gewerbesteuer, da diese Ersatz für Umweltschäden und Infrastruktur ist, die Freiberufler nicht verursachen bzw. brauchen.
  • Geschäftsräume sind nach §13 der Baunutzungsverordnung (BauNVO) auch im Wohngebiet möglich, weil keine gewerbliche Infrastruktur nötig ist und Freiberufler die Umgebung nicht belasten (Dreck, Lärm etc.). Bedingungen für die Nutzung sind, dass die Wohnung vergleichbar anderen Wohnungen ist (also keine Wohnung mit 1000 qm) und zu maximal 50% beruflich genutzt wird.

Definitionsversuch Freiberufler durch SEPLIS

(Secretariat Europeen des Professions Liberales= Europaverband der Freien Berufe)

  • Juristisch und wirtschaftlich unabhängig.
  • Verfügt über Fachwissen, das er der Gesellschaft zur Verfügung stellt.
  • Er trägt jederzeit die Verantwortung für seine Leistungen.
  • Er beachtet das Berufsgeheimnis.
  • EU-Problem: Freiberufler in der EU in diesem Maße wie in Deutschland unüblich. Deshalb immer wieder Bestrebung ihrer Abschaffung. 

Definition "Freie Berufe" des Bundesverbandes der Freien Berufe
"Angehörige Freier Berufe erbringen auf Grund besonderer beruflicher Qualifikation persönlich, eigenverantwortlich und fachlich unabhängig geistig-ideelle Leistungen im Interesse ihrer Auftraggeber und der Allgemeinheit. Ihre Berufsausübung unterliegt in der Regel spezifischen berufsrechtlichen Bindungen nach Maßgabe der staatlichen Gesetzgebung oder des von der jeweiligen Berufsvertretung autonom gesetzten Rechts, welches die Professionalität, Qualität und das zum Auftraggeber bestehende Vertrauensverhältnis gewährleistet und fortentwickelt."

Zur Sprachregelung: Selbständige sind alle, die ihr eigener Herr/Frau sind. Freiberufler und Gewerbetreibende sind wie GbR, PG, etc. spezielle Rechtsformen der Selbständigkeit.

Gewerblichkeit schlägt durch
Bei Sozietäten werden alle Einkünfte gewerbesteuerpflichtig, wenn auch nur eine Mark gewerblich erwirtschaftet wurde. Deshalb für Freiberuflichkeit und Gewerblichkeit getrennte Sozietäten einrichten (§15 Abs. 3 Nr. 1 EStG).

Aber: Erfolgshonorar nicht Gewerbesteuerpflichtig
Die obersten Finanzbehörden des Bundes und der Länder haben sich darauf geeinigt, dass ein Rechtsanwalt auch dann freiberufliche Einkünfte erzielt, wenn er ein so genanntes Erfolgshonorar vereinbart. Die Klärung wurde notwendig, weil bislang Rechtsanwälte kein Erfolgshonorar verlangen durften. Das soll ab 1.7.2008 per Gesetz erlaubt werden (OFD Frankfurt, 25.1.008, Az. S 2246 A - 32 - St 210). In diese Richtung ging bereits ein BFH-Urteil vom 15.10.1981, BStBl 1982 II S. 34. Für Wirtschaftsprüfer gilt entsprechendes.  Man darf wohl davon ausgehen, dass auch IT-Freiberufler steuerunschädlich ein Erfolgshonorar vereinbaren können.

Gewerbesteuerfreiheit verfassungsgemäß
Das Bundesverfassungsgericht hat die Gewerbesteuerfreiheit von Freiberuflern für verfassungsgemäß erklärt. In der Begründung führt das Gericht aus, dass die Gewerbesteuer ein pauschaler Ausgleich für die gewerbliche Infrastruktur einer Gemeinde sei. Diese sei für Freiberufler typischerweise nicht erforderlich. Folglich kann der Gesetzgeber die Freiberufler von der Gewerbesteuer ausnehmen.
Das Gericht hat das Urteil in einer lesenswerten Pressemitteilung auf externer Linkhttp://www.bundesverfassungsgericht.de/pressemitteilungen/bvg08-058.html zusammen gefasst.
Das Urteil selbst ist auf externer Linkhttp://www.bverfg.de/entscheidungen/ls20080115_1bvl000204.html zu finden.
 

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3. Hat der Informatikberuf Freiberuflerstatus?

Zusammenfassung

  • Selbständige = Unternehmer, Freiberufler oder Gewerbetreibende.
  • Nur Freiberufler zahlen keine Gewerbesteuer (mangels Gewerbe).
  • IT-Freiberufler stehen nicht explizit im Einkommenssteuer-Gesetz (der zuständige §18 ist älter als unser Beruf).
  • 1983 Urteil: Diplom-Informatiker sind Freiberufler.
  • 1989 Urteil: Informatiker ohne Uni-Diplom aber mit systemnahen Arbeiten können auch Freiberufler sein.
  • Rechtssprechung der letzten Jahre: Freiberufler ohne Uni-Diplom aber mit vergleichbarer Qualifikation (Nachweis erforderlich) können ebenfalls Freiberufler sein.
  • Finanzämter drehen aus den Urteilen gerne den Strick, dass nur eine systemnahe Uni-Informatikerin bei schönem Wetter ggf. Freiberuflerin sein kann. Wenn die Richter OR sagen, verstehen die Ämter nur AND.
  • Wer bislang Gewerbesteuer zahlen muss, hat bei sachkundiger Vorgehensweise eine Chance.
  • Letzte Steuerreform führte zur Senkung der Gewerbesteuer. Dies ist keine Abschaffung, aber in günstigen Fällen (= Gemeinden mit niedrigem Hebesatz) bleibt nicht viel. 

Das Problem
Der Informatikberuf ist im §18 EStG nicht aufgeführt. Das Gesetz ist älter als der Beruf. Deshalb geht der Weg über die Vergleichbarkeit. Vergleichbare Tätigkeit liegt vor, wenn sie mit einem Beruf aus dem Katalogberuf vergleichbar ist. Dies gilt besonders für den Ingenieurberuf. Bedingungen sind nach der Rechtssprechung der Bundesfinanzhofs (BFH) neben den üblichen Bedingungen für Freiberufler speziell in der Informatik:

a) Gleichartige Ausbildung
Ein Dipl. Informatiker ist dem Dipl. Ingenieur in der Ausbildung vergleichbar, ein EDV-Autodidakt nicht. Begründung: Ein gründliches theoretisches Wissen erlaubt die Dinge in einem anderen Zusammenhang zu sehen, als angelerntes. Informatiker und Ingenieur sind beide im wesentlichen mathematisch orientiert. (BFH vom 4.8.83, AZ IV R 6/80). Neuere Rechtssprechung: Ein Gutachten über vergleichbare Kenntnisse kann ein Studium ersetzen.
 

b) Gleichartige Tätigkeit
Ein Betriebssystem-Softwareentwickler übt eine dem Ingenieur vergleichbare Tätigkeit aus, ein Anwendungs-Softwareentwickler nicht. Begründung: Beim Anwendungs-Softwareentwickler sind Kenntnisse im jeweiligen Anwendungsbereich neben den rein mathematisch-naturwissenschaftlichen erforderlich. Nur letztere begründen die Vergleichbarkeit mit dem Ingenieur. (BFH vom 7.12.89, AZ IV R 115/87, BFH vom 7.11.1991, AZ IV R 17/90). Idee: Der Ingenieur arbeitet "mit dem Lötkolben in der Hand".
 

Derzeit wird gestritten, ob a) und b) eine UND- oder ODER-Verknüpfung ist. Nach unserer Meinung muss es ODER sein. D.h. Informatiker ohne Diplom haben mit b) einen Weg doch noch den Status des Freiberuflers zu bekommen. Das gelingt auch immer wieder. Die Liste der Freiberufler im §18 EstG ist vom Gesetzgeber auch nicht abschließend erstellt, sondern mehr im Sinne "beispielhaft".

Problematisch ist die Trennung in System- und Anwendungssoftware nicht nur wegen fließender Übergänge. Vor allem aber ist etwa ein Anwendungsentwickler für Rechtsanwälte deshalb kein halber Jurist. Entscheidend ist die methodische Vorgehensweise, die strukturierte Umsetzung von Abläufen in Software, nicht das juristische Wissen. Entscheidend ist die ingenieurmäßige Vorgehensweise, das Software Engineering, nicht das Anwendungswissen. Und umgekehrt sind Ingenieure längst nicht mehr nur Lötkolben-Fans, sondern programmieren ebenfalls. Der Ingenieurberuf ist immer mehr dem Informatikberuf vergleichbar! Den ersten Fall, dass ein Ingenieur wegen zuviel Programmieren als Freiberufler nicht mehr akzeptiert wurde, gab es schon. Es handelte sich um eine Ingenieursoftware und das sei Anwendungssoftware.

Definition Software Engineering nach IEEE Standard Glossary of Software Engineering Terminology:
Die Anwendung eines systematischen, disziplinierten, quantifizierbaren Ansatzes auf Entwicklung, Betrieb und Wartung von Software, d.h. die Anwendung der Ingenieurkunst auf Software.

Urteile zur freiberuflichen Tätigkeit als EDV-Berater / Systemanalytiker 

Die Urteilsbegründungen sind über den Steuerberater aus der Steuerrechtsdatenbank DATEV abrufbar.

 

FG München Urteil vom 17.12.1996, Titel 16-K-612/92, Tenor:
Ein freiberuflicher Ingenieur benötigt mindestens ein Fachhochschulstudium, aber Fernkurse oder Selbststudium können dies kompensieren. Der Nachweis ist entbehrlich, wenn die Tätigkeit ohne eine derartige Ausbildung nicht möglich wäre.

 

BFH Urteil vom 8.9.94, Titel IV-B-130/93, Fundstelle BFH/NV3/1995 S.209, Leitsatz :
Systemanalyse in Form der Anwendersoftwareentwicklung stellt weder eine dem Ingenieur noch eine dem beratenden Betriebswirt ähnliche Tätigkeit dar.

 

FG Hannover Urteil vom 26.4.94, Titel VIII 655/92, Fundstelle EFG-1994 Nr. 18 Entscheidung 738, Leitsatz :
Ein EDV-Berater, der Systemsoftware für die speziellen Bedürfnisse eines Anwenders einrichtet, ist nicht gewerblich, sondern freiberuflich tätig.

 

FG München Urteil vom 17.01.92, Titel 8-K-1276/91, Leitsatz :
Ein als Analytiker tätiger Unternehmensberater, dem die erforderliche Ausbildung eines Betriebswirts fehlt, erzielt Einkünfte aus gewerblicher Tätigkeit.

 

BFH Urteil vom 7.11.91, Titel IV-R-17/90, Fundstelle HFR-1992-0292, Leitsatz :
EDV-Berater, der Anwendersoftware entwickelt, ist gewerblich tätig.

 

BFH Urteil vom 7.12.89, Titel IV-R-115/87, Fundstelle BStBl-1990-II-0337, Leitsatz :
EDV-Berater, der Computer-Anwendungsprogramme entwickelt, übt keinen dem Ingenieur ähnlichen Beruf aus.

 

FG Hessen Urteil vom 28.10.87, Titel 8-K-279/86, Fundstelle EFG-1988-0073, Leitsatz:
Tätigkeit eines EDV-Projektleiters ist gewerblich.

 

FG München Urteil vom 17.12.86, Titel III-326/83, Fundstelle EFG-1987-0352, Leitsatz:
Systemanalytiker mit Ausbildung als staatlich geprüfter Betriebswirt DV nicht freiberuflich.
Anmerkung Rechtsausführungen aufgehoben durch BFH X R 18/87 vom 12.10.1988

 

BFH Urteil vom 19.07.85, Titel III-R-175/80, Fundstelle BStBl-1986-II-0015, Leitsatz:
Selbständig tätiger Systemanalytiker mit der einem Ingenieur vergleichbaren Berufsausbildung, der hauptsächlich mathematische Modelle zur Lösung betriebswirtschaftlicher Fragestellungen entwickelt und anfertigt, übt dem Ingenieurberuf ähnliche Tätigkeit aus.

 

BFH Urteil vom 19.07.85, Titel III-R-266/84, Fundstelle BFH/NV-1986-0207, Leitsatz:
1. Das Erstellen von Systemanalysen ist eine Tätigkeit, die der eines Ingeniers ähnlich ist.
2. Zur Frage, wann die Berufsausbildung eines EDV-Beraters der eines Ingenieurs vergleichbar ist.

 

BFH Urteil vom 4.8.83, Titel IV-R-6/80, Fundstelle BStBl-1983-II-677, Leitsatz:
Dipl.-Informatiker übt eine dem Ingenieurberuf ähnliche Tätigkeit aus, wenn sog. Systemanalysen erarbeitet.

 

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4. Was fordert die Gesellschaft für Informatik?

Selbständige sind der wichtigste Akteur bei der Schaffung neuer Arbeitsplätze. Mittelstand und Freiberufler in der Informatik sind noch ohne berufsständisches Fundament. Sie benötigt politische Rückendeckung und stabile Rahmenbedingungen. Dazu gehört die Anerkennung des Informatik-Berufes als Freiberufler. Menschen, die sich für zukunftsorientierte Berufe entscheiden, dürfen nicht bestraft werden, nur weil ein Gesetz vor der Entstehung des Berufes verfasst wurde.

 

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5. Was tun bei Ärger mit dem Finanzamt wegen der Freiberuflichkeit?

Der Horror: Das Finanzamt prüft und erklärt die letzten sieben Jahre für gewerbesteuerpflichtig. Schlagartig werden 30.000 Euro fällig. Was tun?

  1. Abklären der Gründe und auf die entsprechende Rechtsprechung des BFH verweisen.
  2. Einen auf IT-Freiberufler spezialisierten Rechtsanwalt oder Steuerberater einschalten.
  3. Gegebenenfalls ein Gutachten anfertigen lassen. Ab 1500 Euro aufwärts, je nach Umfang.

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6. Welche Steuern muss ich zahlen?

Typischerweise die Einkommenssteuer, Solidaritätszuschlag und Umsatzsteuer. Ggf. die Kirchensteuer (sofern Mitglied) und Gewerbesteuer (sofern nicht Freiberufler).

Selbst gezahlte Umsatzsteuer auf berufsbedingte Kosten erhält man als Vorsteuer zurück.

Sehe Sie hierzu auch die Steuergesetze, Fachliteratur (siehe z.B. dtv Beck Reihe) und die Broschüren der Finanzministerien. Zudem sind die Finanzämter zur Auskunft verpflichtet.

Lassen Sie sich von einem Steuerberater/-anwalt beraten.

 

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7. Was bedeutet etwas "absetzen" zu können?

Die Einkommenssteuer ist nur auf die Einnahmen abzüglich der Ausgaben zu berechnen. Alle Ausgaben, die mit der beruflichen Tätigkeit in Zusammenhang stehen, können abgezogen werden. Der verbleibende Rest ist das zu versteuernde Einkommen. Nähere Informationen finden Sie in der aktuellen Steuergesetzgebung bzw. bei Ihrem Steuerberater.

 

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8. Was sind Abschreibungen?

Abschreibungen dienen dem Ziel die Anschaffungskosten für abnutzbare Anlagegüter entsprechend ihrer Abnutzung auf die Nutzungsdauer zu verteilen. Die Abschreibungsdauer ist somit der entscheidende Stellhebel für die Höhe der Abschreibungsbeträge.

Zwei Methoden sind zulässig:
a) Lineare Abschreibungsmethode: Jährlicher Abschreibungsbetrag = Anschaffungskosten / Nutzungsdauer.
b) Degressive Abschreibungsmethode: Fester Prozentsatz vom jährlichem Restwert.
 

Zur aktuellen Situation lesen Sie bitte die entsprechenden Vorschriften oder suchen steuerrechtlichen Rat.

 

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9. Wie führe ich die Buchhaltung?

Entweder über einen Steuerberater oder selbst. Tipps:

  • Je ein Geschäfts- und Privatkonto einrichten.
  • Geschäftskonto und Privatkonto strikt trennen.
  • Der Geldverkehr zwischen beiden Konten erfolgt nur als Privatentnahme bzw. -einlage.
  • Daneben gibt es für Barzahlungen noch die (ggf. imaginäre) Kasse mit einem (in jedem Fall realen) Kassenbuch.
  • Falls möglich Istversteuerung bei Ein-/Ausgang einer Zahlung (Einnahme/Überschuss) statt Sollversteuerung bei Ein-/Ausgang einer Rechnung (Unternehmen sind zur Sollversteuerung verpflichtet).

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E. Verdienst und Vertrag

1. Wieviel verdient man?

Typischerweise zwischen 50 und 100 Euro pro Stunde, mit dem Schwerpunkt 60-80 Euro. Von Zeit zu Zeit erscheinen in Printmedien oder auf Selbständige ausgerichteten Webseiten Honorarübersichten.

Die Höhe wird stark durch Berufserfahrung, Kundenart und -branche, Mobilitätsbedarf und vor allem die eigene Qualifikation beeinflusst.
 

Aber Vorsicht: Honorar ist nicht gleich Verdienst. Die Kosten, die Steuer und eine Alterssicherung soll es auch noch sein. Außerdem wäre ein Rücklage für schlechte Zeiten nicht das Schlechterste. Einfache Faustregel: Angestelltenverdienst x 2 = Honorar.

 

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2. Wie muss eine Rechnung aufgebaut sein?

Muss:

  • Absender "von" mit Name und Anschrift.
  • Adressat "an" mit Name und Anschrift.
  • Eine fortlaufende Nummer (Buchungskreise sind dabei möglich).
  • Datum der Rechnungsstellung.
  • Zeitpunkt der Lieferung bzw. Leistung, z.B. "01.10.-31.10.2008".
  • Die Menge und die handelsübliche Bezeichnung des Gegenstandes der Lieferung
    oder die Art und den Umfang der sonstigen Leistung.
  • Das Entgelt als Gesamtbetrag netto, Umsatzsteuersatz, Umsatzsteuerbetrag, Gesamtbetrag brutto (also NICHT "Brutto, enthält soundsoviel Umsatzsteuer").
  • Seit 1.7.2002 die Steuernummer (oder die Umsatzsteuer-ID)!

Sinnvoll:

  • Kundenbezeichnung (Kundennummer, Ihr Aktenzeichen)
  • Rechnungsbezeichnung (Rechnungsnummer, "Rechnung Oktober 2008")
  • Liste der Leistungen, jeweils
    • Anzahl der Leistung
    • Art der Leistung
    • Stückpreis
    • Summe netto
    • Umsatzsteuersatz und Betrag Umsatzsteuer
    • Summe brutto
  • Zahlungsziel (Zahlungstermin)
  • Zahlungsweise (Bankverbindung)
  • Unterschrift ist nicht nötig, aber möglich. Vorsicht: Es darf nicht wie eine Zahlungsempfangsbestätigung ausschauen.

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3. Wie bekomme ich einen guten Vertrag?

Ein Vertrag dient vor allem dem Fall, dass es zwischen den Partei im Laufe der Zusammenarbeit zu unterschiedlichen Auffassungen kommt. Dann muss der Vertrag entweder bestimmte Dinge geregelt haben oder einen Weg zur Problemlösung aufzeigen. Der Weg zu einem guten Vertrag ist:

a) Einen guten Rechtsanwalt fragen
b) Selbst auf bestimmte Dinge achten.
 

Auf was muss man in jedem Fall achten?

  • Die Vertragsparteien müssen exakt benannt sein mit genauer Anschrift.
  • Wer ist der jeweilige Ansprechpartner.
  • Wann beginnt und endet der Vertrag.
  • Der Vertragsgegenstand muss klar sein.
  • Die Form des Vertrages (Dienstleistung, Werkvertrag, Kaufvertrag, Arbeitsvertrag) direkt benennen.
  • Welche Leistung soll wann wo geschehen.
  • Wann wird welcher Betrag gezahlt.
  • Was passiert bei Problemen (Software wird nicht rechtzeitig fertig, es gibt Änderungswünsche, es wird nicht pünktlich bezahlt).
  • Wo ist der Gerichtsstand.
  • Die Dokumentation: Umfang, Inhalt. Tipp: Kein Bundling mit der Software, sondern extra ausweisen.
  • Wo verbleiben die Unterlagen.
  • Wer kümmert sich um die Datensicherung des Codes.
  • Haftung, wenn der Vertrag von einer Partei nicht erfüllt, schlecht erfüllt oder zu spät erfüllt wird.
  • Urheberrechte. Grundsätzlich hat der Urheber alle sich aus der Urheberschaft ergebenden Rechte (Nutzungsrechte, Urheberpersönlichkeitsrecht). Diese Rechte kann er kraft Vertrag abtreten oder muss es durch Gesetz (§69b Urhebergesetz). Bei Arbeitnehmern gehen die Rechte per Gesetz an den Arbeitgeber über. Bei Selbständigen ist das nicht eindeutig. Deshalb: im Vertrag regeln, dann ist die Sache eindeutig. Siehe auch externer LinkUrhebergesetz.
  • Unterschriften.

 

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4. Was tun, wenn der Kunde nicht zahlt?

Manchmal zahlt ein Kunde leider nicht.

Ist die Forderung strittig, sprich sagt der Kunde, dass er nicht zahlen will, weil dieses oder jenes nicht geliefert wurde?
Wenn ja, dann braucht man einen Rechtsanwalt.
Ist die Forderung unstrittig, aber der Kunde will trotzdem nicht zahlen, dann kann man sich an ein Inkassounternehmen wenden (durchschnittliche Erfolgsquote 50%-60%). Ich empfehle eines zu wählen, das Mitglied im BDIU (Bundesverband der deutschen Inkassounternehmen externer Linkwww.bdiu.de) ist. Dort gibt es auch eine Adressliste. Man kann beim Amtsgericht auch selber das gerichtliches Mahnverfahren einleiten (Formular gibt es im besseren Schreibwarengeschäft).

30 Tage nach Rechnungszugang oder nach Mahnung tritt automatisch Verzug ein.
Nach schon drei Jahren verjährt der Anspruch.

Besser ist es natürlich, man lässt es gar nicht soweit kommen. Und man sollte ein gütliche Einigung immer dem Gang vor Gericht vorziehen. Allerdings empfehle ich frühzeitig den Rat eines Rechtsanwalts einzuholen, auch wenn der nicht gleich nach außen sichtbar wirken muss.

Gründe, warum ein Kunde nicht zahlt


Der Kunde weiss nicht, was er will.

Das gilt für kleine wie große Kunden. Es wird ein Feld vergessen und plötzlich soll die Nacharbeit sooo viel kosten. Und eigentlich hat man es sich ganz anders vorgestellt. Bei Großkunden ist dann das Projekt in den Sand gesetzt, gezahlt wird in der Regel aber trotzdem. Bei kleinen Kunden wie dem Handwerksmeister um die Ecke tut der Betrag aber ziemlich weh. Und außerdem wisse doch jeder und überhaupt. Deshalb, auch wenn es nur z.T. hilft: einen schriftlichen Vertrag schließen und ein ausführliches Konzept erstellen. Wenn das Kind schon in den Brunnen gefallen ist: zuerst mal eine gütliche Einigung suchen. Wenn das nicht hilft, dann zum Rechtsanwalt, den die Forderung ist ja strittig. 

Knapp bei Kasse
Mancher kann erst zahlen, wenn der Endkunde gezahlt hat (z.B. bei Vermittlern). 14 Tage Zahlungsziel sind ziemlich knapp, wenn man die Bürokratie bei Großunternehmen bedenkt. Nicht selten ist ein Unternehmen aufgrund wirtschaftliche Probleme knapp bei Kasse. 
Empfehlung: Jedes Mal anrufen und nachfragen. Wenn das 2-3 mal passiert, dann eine Abschlagszahlung (a conto) vereinbaren (d.h. z.B. 70% der Rechnung sofort, Rest nach z.B. 30 Tagen). Oder das mit der Abschlagszahlung gleich in den Vertrag aufnehmen.
Gegen schleppende Zahlungen (bis 4 Wochen) gibt es keine vernünftige Maßnahme, wenn man nicht riskieren will den Kunden zu verlieren. Wenn es zu schleppend wird, dann muss man allerdings die Notbremse ziehen, wenn man nicht sicher ist, das Geld in jedem Fall noch zu bekommen. Einem Kollegen fehlen z.B. über 50.000 Euro, die nicht bezahlt werden und das wohl auch nicht mehr freiwillig passiert. Da hilft nur noch der Rechtsanwalt.

Insolvenz
Wenn der Kunde insolvent ist, dann hilft meist nicht mehr viel. Ggf. kann man seine Rechte an dem Produkt noch sichern. Das insolvente Unternehmen meldet ggf. Konkurs an (dann Eintrag in die Konkurstabelle möglich), kann weitermachen (aber bestimmt nur, wenn man auf einen Teil des Geldes verzichtet) oder geht in eine Auffanggesellschaft auf (das Geld ist dann aber erst mal futsch). Empfehlung: eine Beratungsstunde beim Rechtsanwalt investieren, da das weitere Vorgehen stark vom Einzelfall abhängt.

Betrug
Auch das gibt es leider und wir haben dafür Beispiele vorliegen. Am einfachsten geht es mit einer Strohfirma. Der Freiberufler macht den Vertrag mit dieser Strohfirma ("nur aus steuerlichen Gründen, Sie verstehen"), arbeitet einige Monate und dann wird die Firma dicht gemacht. Vom Geld sieht man nichts mehr. Tipp: Für den Fall des Ausfalls dieser Firma eine Bürgschaft der anderen Beteiligten (z.B. Zwischenhändler, Endkunden) vertraglich vereinbaren.

 

Ist Factoring eine Alternative zum Inkassounternehmen?

Factoring = Inkassounternehmen + Bank. Typischerweise sind Factoring-Gesellschaft ein Inkassounternehmen, dass für die Finanzierung mit einer Bank zusammenarbeitet. Problem bei kleinen Umsätzen bzw. wenigen Rechnung ist, dass der Factor dann keine Risikoabschätzung machen kann, also keinen brauchbaren Durchschnittswert hat. Freiberufler erreichen selten die nötigen Stückzahlen um als Kunde für einen Factor interessant zu sein.

 

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5. Wie sieht das mit der Gewährleistung aus?

Grundsätzlich: Zwei Jahre. Mit Geschäftskunden kann man das auf ein Jahr vertraglich begrenzen. Bei Bauwerken fünf Jahre, bei unkörperlichen Arbeitsergebnissen wie Projektplanung drei Jahre! Absolute Grenze 10 Jahre.
Ob Software unter Kaufvertrag oder Werkvertrag (und dann unter körperliches oder unkörperliches Ergebnis) fällt, ist nach der Reform des Schuldrechts noch offen.
Bei Mangel innerhalb von 6 Monaten Beweislast "kein Mangel" beim Verkäufer.
Der Verkäufer haftet für die Angaben des Herstellers.

 

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6. Wie kritisch ist das Wettbewerbsverbot?

Dazu der Bericht über ein richtungsweisendes Urteil:

 

In München hat eine Richterin ein Wettbewerbsverbot für nichtig erklärt. Ein mittelständisches IT- Unternehmen hat den freiberuflichen SW- Entwickler einen Vertrag unterschreiben lassen, indem

  •  er verpflichtet war nicht direkt für Kunden des Unternehmens zu arbeiten,
  • selbst wenn die Kundenbeziehung in der Vergangenheit lag,
  • dies auch Interessenten der Firma betraf,
  • dies ein Jahr über die Dauer der Zusammenarbeit hinaus gelten sollte,
  • dafür keine Entschädigung gezahlt wurde
  • und ein Vertragsstrafe von 50.000 Euro zu zahlen war.

Als der Entwickler trotzdem für einen Münchner IT-Konzern arbeitete, forderte das Unternehmen die Vertragsstrafe. Der Freiberufler habe genau das Projekt fortgesetzt, dass er zuvor im Auftrag des Mittelständlers bearbeitet hatte. Es kam zum Prozess.

 

Cordula Brychcy, Richterin an der 6. Zivilkammer am Landgericht München I, kippte das ganze Verbot. Der Freiberufler sei unverhältnismäßig in seiner Berufsfreiheit eingeschränkt. So sei z.B. die Einbeziehung von unspezifischen Interessenten zu grobmaschig und ungenau.

 

Fazit: Ein Wettbewerbsverbot sehen die Gerichte immer kritischer. Ein Freibrief für Selbständige ist dies aber nicht. Ist das Verbot eng und spezifisch gefasst, dann dürfte es auch weiterhin Bestand haben. Besser ist es gleich eine für beide Seiten akzeptable Lösung im Vertrag zu entwickeln.

 

Urteil vom 5.12.2003, Az.: 6 O 12790/03
externer Linkhttp://www.justiz.bayern.de/lgmuenchen1/presse/presse1.html

 

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7. Kann ich einen Vertrag kündigen?

Ihr Vertrag wird vorzeitig gekündigt? Oder Sie haben ein tolles Angebot, hängen aber in einem anderen Vertrag drin? Hier eine Zusammenfassung der wichtigsten Tipps:


1. Außerordentliche (fristlose) Kündigung

  • Geht immer, wenn wichtiger Grund vorliegt und wirkt sofort.
  • Beispiele für wichtigen Grund: Straftat gegen den Vertragspartner (z.B. Abrechnungsbetrug), Verstoß gegen Wettbewerbsverbot.
  • Kündigung muss innerhalb 2 Wochen ab Kenntnis des Grundes erfolgen.
  • Begründung nur auf Verlangen erforderlich.
  • Vorhergehende Abmahnung in der Regel erforderlich.


2. Ordentliche Kündigung unbefristeter Verträge

  • Geht immer mit der im Vertrag vereinbarten Kündigungsfrist.
  • Falls nicht im Vertrag geregelt gilt das Gesetz. Grundlage ist dann der Abrechnungsmodus.
  • Rhythmus der Ausbezahlung spielt dabei keine Rolle, sondern die Bemessung. Also:
    • Monatliche Vergütung: Kündigung spätestens am 15. des Kündigungsmonats zum Monatsende.
    • Bei Tagessatz: Kündigung täglich möglich zum Ende des folgenden Tages.
    • Bei Stundensatz: wie tageweise Vergütung.


3. Zeitlich befristete Verträge

  • Ziel der Befristung ist typischerweise eine vorherige Kündigung auszuschliessen.
  • Automatische Kündigung zum Fristende.
  • Vorherige Kündigung nur durch außerordentliche Kündigung, sofern nichts anderes vereinbart.


Form:

  • Schriftform immer empfehlenswert.
  • Per Einschreiben/Rückschein oder vor Zeugen.
  • Bei Kündigung durch Dritte (z.B. Rechtsanwalt) braucht dieser eine Vollmacht.

 
Diese Informationen können jedoch einen rechtzeitigen anwaltlichen Rat nicht ersetzen. Bitte machen Sie sich kundig.

 

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8. Was steht im Urhebergesetz?

Urheber ist der Schöpfer des Werkes.

 

Es gibt ein Urheberpersönlichkeitsrecht mit
- §12 Veröffentlichungsrecht
- §13 Anerkennung der Urheberschaft
- §14 Veränderung
und die Verwertungsrechte §15-§24 (Vervielfältigung, Verbreitung etc.).

 

Achter Abschnitt. Besondere Bestimmungen für Computerprogramme §69a-g

 

§ 69a Gegenstand des Schutzes
(1) Computerprogramme im Sinne dieses Gesetzes sind Programme in jeder Gestalt, einschließlich des Entwurfsmaterials.
(2) Der gewährte Schutz gilt für alle Ausdrucksformen eines Computerprogramms. Ideen und Grundsätze, die einem Element eines Computerprogramms zugrunde liegen, einschließlich der den Schnittstellen zugrundeliegenden Ideen und Grundsätze, sind nicht geschützt.
(3) Computerprogramme werden geschützt, wenn sie individuelle Werke in dem Sinne darstellen, dass sie das Ergebnis der eigenen geistigen Schöpfung ihres Urhebers sind. Zur Bestimmung ihrer Schutzfähigkeit sind keine anderen Kriterien, insbesondere nicht qualitative oder ästhetische, anzuwenden.
(4) Auf Computerprogramme finden die für Sprachwerke geltenden Bestimmungen Anwendung, soweit in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt ist.

 

§ 69b Urheber in Arbeits- und Dienstverhältnissen
(1) Wird ein Computerprogramm von einem Arbeitnehmer in Wahrnehmung seiner Aufgaben oder nach den Anweisungen seines Arbeitgebers geschaffen, so ist ausschließlich der Arbeitgeber zur Ausübung aller vermögensrechtlichen Befugnisse an dem Computerprogramm berechtigt, sofern nichts anderes vereinbart ist.
(2) Absatz 1 ist auf Dienstverhältnisse entsprechend anzuwenden.


Hinweise zum Urheberrecht im WWW

  • Grundsätzlich wie im "normalen" Leben ("persönliche geistige Schöpfung")
  • Problem: Ist das WWW "Öffentlichkeit"? Die ist so definiert, dass zugleich mehrere Personen Zugriff haben. Im WWW-Server aber nur sequentielle Öffentlichkeit (Timesharing des Betriebssystems). Folge: einige spitzfindige Juristen verneinen eine wirksame Öffentlichkeit, daher sei auch nichts zu schützen. (Typisch Juristen. Noch öffentlicher als das WWW geht´s ja wohl nicht!)
  • Erstellt ein Dritter die WWW-Seiten (z.B. Provider), dann ist eine Regelung der Urheberrechte nötig.
  • Links auf fremde Seiten müssen kenntlich sein, d.h. der fremde Inhalt darf nicht als eigener Inhalt erscheinen. Vorsicht mit den Frames!
  • Bei einem Download entsteht ein Vertragsverhältnis

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9. Wie macht man Verträge im Ausland?

Innerhalb der Europäischen Union besteht grundsätzlich völlige Freizügigkeit, d.h. jeder EU-Angehörige kann in jedem EU-Land arbeiten. In der Praxis gibt es aber häufig Hürden. Typisch sind sozialpolitische Hürden (etwa Versicherungspflicht), Zulassungsschranken (etwa Meisterzwang für bestimmte Berufe) oder Registrierungsnotwendigkeit (z.B. Kammerzugehörigkeit).

Tipps des Auswärtigen Amtes auf
externer Linkwww.auswaertiges-amt.de/www/de/laenderinfos/auslandsarbeit/arbeiten_html

 

des Wirtschaftsministeriums auf
externer Linkwww.bmwi.de/Navigation/aussenwirtschaft-und-europa.html

 

und der Bundesagentur für Arbeit auf
externer Linkwww.arbeitsagentur.de

 

Schweden
Linktipp: externer Linkwww.realfreeagent.com ein unabhängiges Netzwerk.

 

USA
Freiberufler in USA können offiziell kaum arbeiten. Entweder wird man über ein Unternehmen geschickt oder ist als Urlauber in USA.

Zum Hintergrund: Die USA sind in der WTO bei Modus 4 (Personenbewegungen) bislang weder für vertragliche Dienstleistungsleistungserbringer (contractual services suppliers, CSS) noch für selbständige Dienstleistungserbringer (independent professionals, IP) Verpflichtungen eingegangen. WTO-rechtlich ist gegen die US-Praxis daher nichts einzuwenden. Auch in den GATS-Verhandlungen haben die USA bislang kein Angebot für CSS oder IP gemacht.

Bitte machen Sie sich vor Annahme eines Auftrags rechtskundig!

 

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F. Soziales

1. Kann ich als Freiberufler Angestellte haben?

Nicht nur kann, der Staat ist da voll dafür (macht es dann aber ziemlich schwer)! Beachten muss man alles, was ein Unternehmer auch beachten muss. Tipp: Steuerberater machen die Lohngeschichten etc. relativ billig. Der Freiberuflerstatus wird grundsätzlich nicht durch Angestellte (erst recht nicht durch Partner) gefährdet. Entscheidend ist, dass der Freiberufler im Zentrum der Arbeit stehen muss. Wer also 1000 Informatiker/innen beschäftigt, hat gewisse Darstellungsschwierigkeiten. Man kann das leicht mit einem Rechtsanwalt oder Arzt vergleichen.

 

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2. Wie sieht die soziale Sicherheit bei Selbständigen aus?

Erst mal gar nicht. Der Staat sorgt nicht für Selbständige. Das muss jeder selber machen. Also zum Beispiel:

  • Statt Rente eine Lebensversicherung, Immobilie, Aktien.
  • Statt Lohnfortzahlung im Krankheitsfall eine Versicherung über Kranken- und Krankenhaustagegeld. Dazu Rücklagen.
  • Statt Arbeitgeberanteile bei der Krankenversicherung muss man sich komplett selber versichern.
  • Bei Berufsunfähigkeit hilft eine Berufsunfähigkeitsversicherung und/oder Unfallversicherung.
  • Im Todesfall kann eine Familie über die Kapitalanlagen und eine Todesfallversicherung abgesichert werden.

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3. Kann ich Probleme mit der Scheinselbständigkeit bekommen?

Scheinselbständig = Gesamterscheinungsbild ist nicht das eines Selbständigen, sondern typisch für einen Angestellten.

 

Typisch für Angestellte z.B.: Immer der gleiche Auftraggeber, Arbeitsplatz beim Auftraggeber, Auftraggeber zahlt alle Kosten (Reisekosten, Urlaubsgeld, Altersvorsorge, Fortbildung), Visitenkarte des Auftraggebers statt eine eigene.

Den Schaden hat zuerst einmal der Auftraggeber. In der Folge kann es auch den Auftragnehmer treffen, insbesondere wenn eine Vertragsklausel den Schaden an selbigen durchreicht.

Abhilfe: Öfters mal den Auftraggeber wechseln (oder mehrere parallel), Bruttopreise machen und alle Kosten selber zahlen, berufsorientiertes Marketing (Homepage, Visitenkarte, Profil, Eintrag bei Agenturen), abgeschlossenes Arbeitszimmer, eigener Rechner, Angestellte (auch Azubis), Termine aber keine Arbeitszeiten vereinbaren, GmbH gründen (das schafft aber neue Problem, u.a. Gewerbesteuer s.o.).


Wie die BfA mir bestätigte sind Freiberufler, die ausbilden, von der Scheinselbständigkeit ausgeschlossen. Voraussetzung ist ein bestehendes Arbeitsverhältnis zu einem Auszubildenden (z.B. als Fachinformatiker/in) und ein monatlicher Lohn von über 325 Euro. Dies gilt auch dann, wenn der Auszubildende seiner Wehrpflicht nachkommt, die gesetzliche Elternzeit in Anspruch nimmt oder arbeitsunfähig ist. Entscheiden sind allein obige Kriterien.

 

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4. Was hat Selbständigkeit mit Arbeitslosigkeit zu tun?

I. Von der Arbeitslosigkeit in die Selbständigkeit
a) Selbst aus der Arbeitslosigkeit in die Selbständigkeit starten
Motto "Hilf Dir selbst". Dann ist Unterstützung nach dem § 55a Arbeitsförderungsgesetz (AFG) möglich. Wichtig: Erst Antrag genehmigen lassen, dann selbständig machen. U.a. muss die Tragfähigkeit des Konzepts von einer fachkundigen Stellen (z.B. auch GI) bestätigt werden.
b) Arbeitslose beschäftigen
Es gibt Einstellungszuschüsse oder ABM Stellen. Bei Qualifikationsmängel kann der Arbeitslose ggf. Unterstützung für die (Um-)Schulung bekommen. Die Details ändern sich immer wieder, also beim Arbeitsamt einfach nachfragen.

 

II. Von der Selbständigkeit in die Arbeitslosigkeit
Ein Selbständiger wird nie arbeitslos, sondern auftragslos. Gegen Arbeitslosigkeit gibt es mit der Arbeitslosenversicherung für Angestellte eine soziale Absicherung. Gegen Auftragslosigkeit hilft nur Akquisition.

Gemäß § 28a des Dritten Buches des Sozialgesetzbuches kann man sich freiwillig in der Arbeitslosenversicherung versichern, der sogenannten "Versicherungspflichtverhältnis auf Antrag". Diese Möglichkeit ist auf Personen beschränkt, die zuvor Angestellte waren oder Arbeitslosengeld bezogen haben. Damit soll der Übergang in die Selbständigkeit abgefedert werden.

II. Teilzeit-Selbständige

Wer neben seinem Angestelltendasein als Selbständiger tätig ist, muss die 15-Stunden-Regelung beachten.

Gemäß § 141 des Dritten Buches des Sozialgesetzbuches werden Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit auf das Arbeitslosengeld angerechnet. Freigestellt sind diese Einkünfte nur, wenn die Tätigkeit nicht mehr als 15 Wochenstunden umfasst.

 

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G. Haftung

1. Wie sieht es mit der Haftung aus?

Grundsatz: Wer einem anderen Schaden zufügt, ist unbegrenzt zum Ersatz verpflichtet.

  1. Deliktisch, d.h. aufgrund eines Verschuldens nach § 823 BGB. Schutz von absoluten Rechtsgütern wie Leben und Eigentum. Beispiel: Röntgengerät falsch programmiert verursacht Todesfälle.
  2. Vertraglich, d.h. der Vertragszweckes schließt eine Pflicht auf Vertragserfüllung ein. Daneben können spezielle Vereinbarungen getroffen werden. Die Vertragshaftung schützt die Sache vor Nichterfüllung. Beispiel: Programm wird nicht rechtzeitig fertig.
  3. Produkthaftung nach dem europäischen Produkthaftungsgesetz. Jeder, der ein Produkt in den EU-Wirtschaftsraum einbringt, haftet für Personen- oder Sachschäden, nicht jedoch Vermögensschäden. Sowohl Hersteller als auch Händler haften, unabhängig ob sie ein Verschulden trifft oder nicht. Standardsoftware gilt als Produkt, Individualsoftware nicht. 

Suchen Sie sich rechtzeitig anwaltlichen Rat.

 

Haftung bei GbR

Der BGH hat mit Urt. vom 27.9.1999, vgl. z. B. NJW 1999, Seite 3483 ff. entschieden, dass eine GbR seine Haftung nicht mit dem Zusatz "GbR mit beschränkter Haftung" beschränken kann. Eine Haftungsbeschränkung sei nur individualvertraglich möglich, aber nicht durch einen Zusatz im Briefkopf oder die allgemeinen Geschäftsbedingungen.

 

Suchen Sie sich rechtzeitig anwaltlichen Rat.
 

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2. Welche Schäden können entstehen?

Risikotypen sind

  • Schäden durch normalen Betrieb
  • Schäden durch Versagen (Störfall)
  • Schäden durch Missbrauch, d.h. für etwas, wozu es nicht gedacht ist

Schadensarten sind

  • Personenschäden, z.B. Verletzung einer Person
  • Sachschäden, z.B. Zerstörung eines Gerätes
  • Vermögensschäden, z.B. eine Woche Stillstand des Unternehmens

Schadensersatz entsteht für

  • Reparaturkosten: Ersatz oder Heilung
  • Überbrückungskosten: Ernährerausfall, Leihgerät
  • Verlustkosten: Wertminderung, Einnahmeverlust, Schmerzen, Arbeitsunfähigkeit
  • Verfahrenskosten: Rechtskosten, Gutachter, Abschleppkosten


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3. Gibt es Versicherungen gegen die Haftungsfolgen?
  • Betriebs-Haftpflicht: Ähnlich wie die Privathaftpflicht für Betriebe.
  • Betriebsunterbrechungs-Versicherung: Bei Unterbrechung des Betriebes durch Feuer, Einbruch etc. werden entgangener Gewinn und Kosten ersetzt.
  • Glas-Pauschal-Versicherung: Glasscheiben bei Zerbrechen.
  • Elektronik-Versicherung: Elektronische Anlagen gegen Schäden, soweit nicht Verschleiß oder Vorsatz.
  • Geschäfts-Versicherung: Betriebseinrichtungen gegen Feuer, Einbruch, Sturm, Leitungswasser.
  • Umwelthaftpflicht: Bei Umweltschäden durch das Unternehmen
  • Vermögenshaftpflicht: Vermögensschaden z.B. durch falsche Beratung
  • Managerhaftpflicht: Für Vorstandsmitglieder, Geschäftsführer und Aufsichtsräte

Aber: Gegen schlechte Arbeit hilft die beste Versicherung nichts.


Spezialisierte IT-Versicherer sind u.a.:

externer LinkKW Financial Services Holding AG

externer LinkSeeliger & Co.

externer Linkit-haftpflichtversicherung

 

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4. Welche Bedeutung hat die ISO 9000 Norm?

Die Norm 900x der International Standard Organisation (ISO) schreibt einen Rahmen vor, wie Unternehmen ihren Qualitätssicherungsprozess zu gestalten haben. Verschiedene Prüfinstitute nehmen eine Zertifizierung vor. Das Verfahren kann auf jede Form der Herstellung und Erbringung von Dienstleistungen angewendet werden, also auch bei Software. Wesentlich an der ISO 900x ist die strukturierte Zusammenarbeit zwischen den Abteilungen, Arbeitsgruppen etc. Ein Zertifikat für einen einzelnen Freiberufler dürfte zum einen an den hohen Kosten scheitern, zum anderen macht in diesem Fall die Norm wenig Sinn. Notwendig wäre neben dieser unternehmensbezogenen Norm ein personenorientiertes Qualitätszertifikat. Bis jetzt gibt es diese noch nicht.

 

Die Norm schreibt lediglich vor, dass für die Abwicklung eines Produktions- oder Dienstleistungs- Prozesses eine Prozessbeschreibung vorliegen muss, nicht aber welche. Wer nach einem Prozess sucht, der die Qualität von Software erhöht, sollte also nicht in die Norm ISO 9000 hineinsehen, sondern sich mit den Verfahren des Software Engineering auseinander setzen. Dort kann er fündig werden.

 

Wie statistische Erhebungen belegen, führt die Norm ISO9000 leicht zu leerem Bürokratismus und erzeugt auf der Seite der Auftraggeber ein Gefühl von Sicherheit, dem nicht unbedingt die angemessene Entsprechung gegenüber stehen muss.

 

Ansprechpartner: Gottfried W. Wollboldt, E-Mail LinkE-Mail.

 

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5. Was kostet Produktentwicklung?

Faustregel: In jeder Stufe um den Faktor 10 mehr. Stufen sind Entwicklung, Prototyp, Produktion, Vertrieb. Öffentlich direkt oder indirekt gefördert wird meist nur bis zum Prototypen.

 

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6. Welche Förderungen gibt es?

Förderprogramm für Existenzgründungen und bestehende Unternehmen gibt es zahlreiche. Eine Übersicht findet sich u.a. im Jahrbuch des Bundesverbandes Freie Berufe. Informationen geben auch die IHK´s, Wirtschaftsministerien und z.T. Banken. Grundsatz: Förderprogramme können helfen, aber deshalb sollte sich niemand selbständig machen. Manchmal sind Förderprogramm auch ein richtiges Hindernis, etwa wegen der langen und unbekannten Dauer von Anträgen.

 

Eine Übersicht bietet das Bundesministerium für Bildung und Wissenschaft unter externer Linkwww.bmbf.de zur Förderungsmaßnahmen in Forschung und Entwicklung.

 

Das Bundeswirtschaftsministerium ist unter externer Linkwww.bmwi.de mit Informationsmaterial (z.B. als Download) zu Existenzgründung und Fördermaßnahmen vertreten.

 

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7. Welche Schutzmöglichkeiten gibt es?

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H. Aus- und Fortbildung?

1. Wo kann ich mich aus- und fortbilden?

Die klassischen Ausbildungswege sind:

  • Studium an einer Hochschule oder Fachhochschule
  • Berufsakademie
  • Duale Ausbildung in einem IT-Berufe, z.B. Fachinformatiker

 

Seit 2002 gibt es die neuen Qualifikationen für Lehrberufe und Quereinsteiger. Mehr Informationen dazu gibt es auf APO-IT. Problematisch ist allerdings, dass diese Möglichkeit auf Angestellte zugeschnitten ist. Jedoch besteht mit der Zertifizierungsstelle externer LinkCert-IT Einigkeit, dass auch Selbständige diese Fortbildung nutzen können. Die Rolle des Arbeitgebers könnte z.B. ein Auftraggeber übernehmen.

 

Weitere Möglichkeiten sind die Seminare und Zertifikate von Herstellern, sowie IT-Seminare verschiedener Träger.

 

Die GI selbst bietet eine ganze Reihe von Fortbildungsmöglichkeiten an:

 

  • Die Fachgruppen: Dort treffen Sie die Experten zu einem Spezialthema aus dem deutschsprachigen Raum.
  • Die Regionalgruppen: Interessante Vorträge unkompliziert am Abend vor Ort.
  • Die externer LinkDIA: Tagesseminare für die Praxis auf hohem fachlichem Niveau.
  • Die DLGI mit dem ECDL (Europäischer Computerführerschein) für Einsteiger oder den EUCIP für die Profis.
  • Die Digitale Bibliothek: Das IT-Wissen im Online-Zugriff.

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2. Gibt es spezielle Fachliteratur und Veranstaltungen?

IT Freelancer Magazin und der IT Freelancer Congress wenden sich speziell an IT Freiberufler.

externer Linkwww.it-free.info

 

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3. Gibt es Software für Freiberufler?

externer LinkFreelaxer
Webanwendung für Projektmanagement, Auftragsverwaltung, Zeiterfassung und Finanzen von einen Freiberufler unentgeltlich für andere Freiberufler zur Verfügung gestellt.

externer LinkPocketworks
Zeitmanagement für Freiberufler

externer LinkHaufe
Steuersoftware für Freiberufler

 

I. Ausbilder

1. Was wäre der Nutzen von Azubis im Freiberufler- Büro?

Freiberufler wie Rechtsanwälte, Ärzte oder Architekten bilden seit Jahrzehnten ihre Personal selbst aus. Warum nicht auch freiberufliche Informatikerinnen und Informatiker? Die Antwort ist verblüffend einfach: es ist bislang nicht üblich. Die Informatik als relativ junge Disziplin hat dafür noch keine Strukturen aufgebaut. Zahlreiche Arbeiten eines Freiberuflers benötigen keine akademische Ausbildung, sondern könnten durch selbst ausgebildetes Personal (Azubi = Auszubildender) erledigt werden. Für langatmige Installationsanleitungen durcharbeiten, durchschnittliche Programmierarbeiten realisieren, Testvorgaben umsetzen oder die Einweisung von Anwendern ist ein Hochschuldiplom nicht zwingend erforderlich. Das haben zahlreiche Großunternehmen in der IT-Branche erkannt und bilden in immer größerer Zahl in den neuen IT-Berufen aus. Sie versprechen sich davon zu Recht qualifiziertes Personal zu einem günstigen Preis. Für Freiberufler kann diese Entwicklung gefährlich werden. Denn dann müssen sie für einfache Arbeiten ebenfalls im Preis heruntergehen. Dem gegenüber steht der große Vorteil durch eigenes, bezahlbares, Personal sich selbst auf die schwierigen Dinge konzentrieren zu können, sein Leistungsspektrum auszubauen und die Wettbewerbsfähigkeit zu stärken. Darüber hinaus kann dies ein risikoärmerer Weg zum eigenen Unternehmen sein. Es macht also Sinn, wenn Freiberufler selbst ausbilden und sich qualifiziertes Personal aufbauen. Nicht immer, aber bestimmt immer öfters.


Literatur
Beim Bundesministerium für Bildung und Forschung, Referat Öffentlichkeitsarbeit, ist die Broschüre "Die neuen IT-Berufe" zu bestellen. Sie informiert ausführlich über die IT-Berufe und die Ausbildung. Bestelladresse: externer Linkhttp://www.bmbf.de/veroef01/brosch01/gesver1.asp. Dort finden Sie auch weitere Broschüren zum Thema.

 

Informationen
externer Linkwww.it-berufe.de Übersicht zu den IT-Berufen
externer Linkwww.bmbf.de Bundesministerium für Bildung und Forschung
externer Linkwww.ihk.de Die Industrie- und Handelskammern
externer Linkwww.arbeitsagentur.de Die Bundesagentur für Arbeit
externer Linkwww.vbg.de Der Arbeitsschutz mit unentgeltlichen Seminarangeboten für Kleinbetriebe

 

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2. Darf ich überhaupt ausbilden?

Wie nicht anders zu erwarten, gibt es in Deutschland Gesetze und Verordnungen, wer ausbilden darf und unter welchen Bedingungen. Bei Ärzten regelt das die Ärztekammer, bei Rechtsanwälten die Anwaltskammer. Für die IT-Berufe ist die örtliche Industrie- und Handelskammer (IHK) zuständig, da es Informatik-Kammern nicht gibt.


Die wichtigsten Voraussetzungen für einen Ausbilder sind:

 

  • Qualifikation, d.h. der Ausbilder muss die entsprechenden fachlichen, berufs- und arbeitspädagogischen Kenntnisse nachweisen können.
  • Ausbildungsstätte, d.h. entsprechende Räumlichkeiten, Arbeitsmittel und ein angemessenes Verhältnis zwischen der Zahl der Auszubildenden und beschäftigten Fachkräfte.


Bei Freiberuflern, also Diplom-Informatiker (TU, FH, Berufsakademie), ist die Qualifikation vorhanden. Gemäß §1 Ausbilder-Eignungsverordnung (AEVO) sind Angehörige der Freien Berufe nicht vom Geltungsbereich der AEOV erfasst, brauchen also nicht die berufs- und arbeitspädagogischen Kenntnisse im Sinne des §20 Abs. 3 Nr. 2 Berufsbildungsgesetz (BbiG) in einer Prüfung nachweisen. Keine Ausnahme gibt es für die fachliche Eignung, die aber durch das Diplom nachgewiesen wird. Quereinsteiger müssten den Nachweis im Einzelfall erst erbringen. Zum einen den Nachweis der pädagogischen Kenntnisse durch eine Prüfung bei der IHK, zum anderen die fachliche Eignung durch entsprechende Nachweise.

 

Ein großes Hindernis war lange Zeit das "angemessene Verhältnis zwischen der Zahl der Auszubildenden und beschäftigten Fachkräfte". Während ein Rechtsanwalt dieses Verhältnis durch seine eigene Person bereits erreicht, gilt bei der IHK die Faustregel drei Angestellte auf einen Auszubildenden. Die Gesellschaft für Informatik (GI) hat zu Recht argumentiert, dass für die Informatik die gleichen Spielregeln wie für andere Freiberufler gelten müssen. Zumal auf dem derzeitigen Personalmarkt die verrückte Situation entsteht, dass ein Freiberufler erst drei Inder auf Green-Card beschäftigten muss bis er einen Deutschen ausbilden darf. Der Deutsche Industrie- und Handelstag (DIHT) hat deshalb auf Vorschlag der GI und des Bundesverband der Freien Berufe (BfB) eine Empfehlung im Sinne der GI herausgegeben. Damit sind die größten Hindernisse auf dem Weg zur Ausbilder beseitigt!

 

Der DIHT stellt in seiner Empfehlung fest: "Zusammenfassend sollte den Angehörigen der Freien Berufe die Ausbildung auch in IHK-Berufen und insbesondere im IT-Sektor dann gestattet werden, wenn die fachliche Eignung gegeben ist." Allerdings muss dieser Erfolg bei den einzelnen IHKn erst noch verfestigt werden. Jede IHK ist nämlich frei dieser Empfehlung zu folgen. Sollten Sie Probleme haben, dann informieren Sie mich bitte. Verweisen Sie den Ausbildungsberater auf die DIHT-Empfehlung Nr. F5.01.2000.2825 08 3101.1 vom 21.6.2000.

 

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3. Wie werde ich Ausbilder?

1. Schritt: Die eigenen Voraussetzungen prüfen (fachliche und pädagogische Eignung). Für diplomierte Informatiker sind die Voraussetzungen erfüllt. Bei allen anderen muss die Qualifikation gegenüber der IHK nachgewiesen werden. Ein Vorgespräch mit dem Ausbildungsberater kann dies klären.

 

2. Schritt: Kontakt zum Ausbildungsberater der IHK aufnehmen. Sprechen Sie mit dem Ausbildungsberater ihrer lokalen IHK. Die Adresse finden Sie im Telefonbuch. Ohne seine Zustimmung wird der Ausbildungsvertrag nicht genehmigt. Dort erhalten Sie auch weitere Informationen, Formblätter und Muster.

 

3. Schritt: Qualifikationsbedarf feststellen, d.h. welchen IT-Berufe brauche ich. Vergleichen Sie Ihren Bedarf mit den verschiedenen Ausbildungsberufen. Wählen Sie den Beruf aus, der für Sie am besten passt und am leichtersten ausbildbar ist.

 

4. Schritt: Ausbildungsstätte (Raum, Ausstattung) auf Eignung prüfen. Der Auszubildende sollte einen geeigneten Arbeitsplatz zur Verfügung gestellt bekommen wie auch relevante Arbeitsmittel, also z.B. einen eigenen PC.

 

5. Schritt: Auszubildenden suchen (z.B. über das Arbeitsamt oder Anzeigen). Das schwierigste ist die Suche nach einem geeigneten Auszubildenden. Die Bundesagentur für Arbeit (externer Linkwww.arbeitsagentur.de) hilft, Anzeigen in Lokalblätter und natürlich Mundpropaganda im eigenen Bekanntenkreis sind weitere sinnvolle Instrumente.

 

6. Schritt: Ausbildungsplan mit dem Auszubildenden erstellen und Ausbildungsvertrag vereinbaren. Für den Ausbildungsplan gibt es entsprechende Muster, auch für den Ausbildungsvertrag. Der Ausbildungsplan muss aber individuell für jeden Auszubildenden festgelegt werden.

 

7. Schritt: Steuerberater beauftragen Die Formalitäten für die Gehaltsabrechnung lässt man am besten von einem Steuerberater oder jemand ähnliches machen. Das kostet vergleichsweise wenig und schafft einem viel Kleinkram vom Hals. Erforderlich ist auch ein Betriebsnummer, die man beim Arbeitsamt beantragt.

 

Im Ausbildungsverbund geht es leichter
Wer eine Ausbildung alleine nicht darstellen kann, der könnte sich auch mit anderen Freiberuflern oder Unternehmen zusammentun. Ein solcher Ausbildungsverbund kann die Qualität der Ausbildung verbessern und schafft Voraussetzung um ggf. eine Fachkraft später gemeinsam einzusetzen. In den regionalen Arbeitskreisen der GI können Sie Kontakt zu anderen IT-Freiberuflern aufnehmen und diskutieren. Aus diesem Kreis sind schon einige Unternehmen hervorgegangen.

 

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4. Welche Ausbildungsberufe gibt es?

Mit Ausbildungsbeginn 1. August 1997 wurden folgende neue Ausbildungsberufe im IuK-Bereich geschaffen:

 

  • Fachinformatiker/Fachinformatikerin 
  • IT-System-Elektroniker/IT-System-Elektronikerin 
  • IT-System-Kaufmann/IT-System-Kauffrau 
  • Informatikkaufmann/Informatikkauffrau


Vermutlich ist der Fachinformatiker für Freiberufler am interessantesten, aber je nach Tätigkeitsbereich kommen auch die anderen Berufe in Betracht. Der Informatikkaufmann/Informatikkauffrau richtet sich besonders an Anwender, die anderen drei Berufe an Ausbilder im Anbieterbereich. Alle vier Berufe haben eine gemeinsame Kernqualifikation, auf der die jeweilige Fachqualifikation aufbaut.

 

Fachinformatiker/Fachinformatikerin
Die Fachinformatiker kennen und verstehen die fachspezifischen Anforderungen des eigenen Unternehmens sowie der Kunden an komplexe Hard- und Softwaresysteme. Durch ihre technischen, betriebswirtschaftlichen und organisatorischen Kenntnisse sind sie in der Lage, IT-Probleme zu analysieren, sich Lösungen auszudenken und natürlich auch zu realisieren. Sie führen neue oder modifizierte IT-Systeme ein und stehen den Anwendern für Beratung, Betreuung oder Schulung zur Verfügung. Für die Fachinformatiker gibt es zwei Fachrichtungen.

 

Fachinformatiker der Fachrichtung Anwendungsentwicklung
Ein Fachinformatiker der Fachrichtung Anwendungsentwicklung realisiert spezifische Software-Lösungen durch individuell für den Kunden erstellte Anwendungen oder Anpassung bereits bestehender Software. Die Aufgabengebiete umfassen Multimedia-Anwendungen, aktuelle IT-Technologien, Expertensysteme, technische, mathematisch-wissenschaftliche oder kaufmännische Anwendungen.

 

Fachinformatiker der Fachrichtung Systemintegration
Diese realisieren kundenspezifische IT-Lösungen durch Integration von Hard- und Softwarekomponenten zu komplexen Systemen wie z.B. Client-/Server-Systeme und Mehrbenutzersysteme. Sie können alle Komponenten entsprechend den Kundenanforderungen konfigurieren, einrichten und in Betrieb nehmen. Durch den Einsatz hypermoderner Experten- und Diagnosesysteme werden Störungen eingegrenzt und behoben. Sie verwalten und betreiben als Dienstleister die IT-Systeme im eigenen Unternehmen oder beim Kunden.

 

IT-System-Elektroniker/IT-System-Elektronikerin
Ein IT-System-Elektroniker plant komplette Informations- und Tele-Kommunikations-Systeme (IT-Systeme). Er installiert die entsprechenden Geräte, Komponenten und Netzwerke einschließlich deren Stromversorgung und Software und bringt die Systeme zum Laufen.

 

IT-System-Kaufmann/IT-System-Kauffrau                  

Der IT-System-Kaufmann informiert und berät Kunden bei der Konzeption kompletter IT-Lösungen. Sie stehen den Kunden als zentrale Ansprechpartner zur Verfügung. Neben der Projektleitung in kaufmännischer, technischer und organisatorischer Hinsicht leiten sie Einführung oder Erweiterung einer IT-Infrastruktur, von der ersten Beratung bis zur endgültigen Übergabe an die Anwender.

 

Informatikkaufmann/Informatikkauffrau
Informatikkaufleute sind einerseits Spezialisten für betriebswirtschaftliche Prozesse ihrer Branche, andererseits Experten für informations- und kommunikationstechnische Systeme. Sie stellen sozusagen das Bindeglied zwischen den Anforderungen der einzelnen Abteilungen und den Möglichkeiten der IT-Systeme dar.

 

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J. Die GI und andere Verbände

1. Welche Verbände gibt es?

Europaverband der Selbständigen Bundesverband Deutschland e.V.
Oberbexbacher Str. 7, 66450 Bexbach, Tel (06826) 21 88, Fax (06826) 50904
Vertritt die Selbständigen vor allem gegenüber der Europäischen Union. Mit dem BVD verfügt der Verband über ein soziales Versorgungs- und Selbsthilfewerk, Stichwort Unternehmer-Rente.

 

Bundesverband der Selbständigen Deutscher Gewerbeverband e.V.
Heilsbachstr. 32, 53123 Bonn, (0228) 643072
Mehr als 80.000 Unternehmen und Freie Berufe sind in dieser schon 1891 gegründeten Verband vertreten. Neben der politischen Interessensvertretung bietet der Verband eine Reihe von Informationen und Dienstleistungen an.

 

Bundesverband Freie Berufe (BFB)
externer Linkwww.freie-berufe.de, der Dachverband der freien Berufe (nur Verbandsmitgliedschaften).
Godesberger Allee 54, 53175 Bonn, Tel (0228) 376635, Fax (0228) 374374

 

Union freier Berufe e.V. (UFB)
Edelsbergerstr. 8, 80686 München, (089) 57007-0
6.000 persönliche Mitglieder aus verschiedenen freien Berufen.

 

Gesellschaft für Informatik e.V. (GI), Beirat für Selbständige
Ahrstraße 45, 53175 Bonn, Tel (0228) 302-145, Fax (0228) 302-167,
E-Mail LinkE-Mail, Internet externer Linkwww.gi-ev.de
Die GI ist die Fach- und Berufsorganisation für Informatik. Seit 1995 baut sie eine Interessensvertretung für Selbständige auf.

 

Bundesverband Informationstechnologien BVITeV
Friedrich-Wilhelm-Str. 2, 53113 Bonn, Tel (0228) 237837
Ca. 150 Unternehmen der IT-Branche sind in dieser Ausgründung des BDU zusammengeführt.

 

Berufsverband Selbständige in der Informatik (BVSI)
Elbestraße 51, 48145 Münster, Tel (0251) 2303594, E-Mail LinkE-Mail, externer Linkwww.bvsi.de

 

Das Forschungsinstitut Freie Berufe (FFB)
Im November 1989 als eigenständiges Institut des Fachbereichs Wirtschafts- und Sozialwissenschaften der Universität Lüneburg gegründet und ist europaweit das erste universitäre Institut, das sich der Forschung der Freien Berufe widmet. Direktor: Univ.-Prof. Dr. Joachim Merz (Wirtschaftswissenschaften, Statistik / Ökonometrie), Tel.: 04131 / 78-2051 ; E-Mail LinkE-Mail , Internet: externer Linkwww.ffb.uni-lueneburg.de/

 

Das Institut für freie Berufe (IFB)
Das Institut für Freie Berufe (IFB) an der Friedrich-Alexander-Universität Erlangen-Nürnberg e.V. bietet Freiberuflern verschiedene Serviceleistungen. So z.B. Informationen zum Thema zu den Katalogberufen ähnliche Berufe , und eine Gründungsberatung.
externer Linkhttp://www.ifb.uni-erlangen.de/

 

Förderkreis Neue Technologien (FNT) e. V. in München
externer Linkwww.fntev.de
Gustav-Heinemann-Ring 212, 81739 München
Tel(0 89) 6 30 25 30, Fax(0 89) 6 30 25 310

 

Die Freien Journalisten in der Gewerkschaft
Interessant zu sehen was andere so machen. Außerdem erfährt man die Zeilenhonorare der verschiedenen Zeitungen. Schreib mal wieder!
externer Linkwww.mediafon.net/printhonorare.php3

 

Deutsche Gewerkschaftsbund
Die Arbeitsgruppe Neue Selbständige im DGB-Bildungswerk NRW bietet Seminare für Einsteiger in die Selbständigkeit an. Workshops für Betriebsräte zum Thema Fremdfirmeneinsatz gibt s passender weise gleich dazu. Auch ein Ratgeber für Selbständige (aus Gewerkschaftssicht) ist dort zu finden.
externer Linkwww.e-lancer-nrw.de

 

Ingenieure
Vom Informatiker zum Ingenieur ist es ja nicht sehr weit. Deshalb kann es sich lohnen beim externer LinkVDI (Verein deutscher Ingenieure) reinzuschauen.

 

Wirtschaftsjunioren Deutschland e.V.
Die externer LinkWirtschaftsjunioren sind junge Unternehmer und angestellte Führungskräfte bis zum Alter von 40 Jahren aus allen Bereichen der Wirtschaft. Sie verfügen über eine starke regionale Vertretung.

 

ASU Arbeitsgemeinschaft Selbständiger Unternehmer e.V.
Organisatorisch eigenständiger Teil der externer LinkASU ist der Bundesverband Junger Unternehmer (externer LinkBJU) der ASU, dem ASU-Mitglieder angehören, die das 40. Lebensjahr noch nicht vollendet haben.

 

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2. Wo gibt es weitere Informationen?

IT Freelancer Magazin
externer Linkwww.it-free.info

 

Newsgroup
Link zu einer Dateinews:de.etc.beruf.selbstaendig

 

Gründerzentrum der Deutschen Ausgleichsbank
externer Linkwww.gruenderzentrum.de
Gut gemacht mit Auftragsanzeigen, Seminarübersichten etc.

 

Deutschland Innovativ
externer Linkwww.deutschland-innovativ.de mit zahlreichen mehr oder minder nützlichen Links zu anderen Quellen.

 

TOP
externer Linkwww.top-online.de, eine Initiative des Bundesministeriums für Wirtschaft. Richtet sich aber mehr an Mittelständler.

 

Existenzgründerbörse der IHK
externer Linkwww.change-online.de

 

Gründerlinx
externer Linkwww.gruenderlinx.de

 

Gründerblatt
externer Linkwww.gruenderblatt.de

 

Gründerforum
externer Linkwww.gruenderforum.de

 

Büro für Existenzgründungen (BfE) im Arbeitsamt München
externer Linkwww.BfE-muenchen.de

 

E-Lancer NRW
Das DGB-Bildungswerk und das Institut für Arbeit und Technik bieten einen umfangreichen Ratgeber an.
externer Linkwww.e-lancer-nrw.de

 

Senioren helfen Existenzgründern
Aktivsenioren, Thierschstraße 17, 80538 München, Tel 089/222237, Fax 089/229968
Senior-Experten-Service, Buschstr. 2, 53113 Bonn, Tel 0228/260900
Alt hilft Jung, Kennedyallee 62-70, DSL-Gebäude, 53175 Bonn, Tel 0228/889236

 

Senioren helfen jungen Unternehmern e.V.
externer Linkwww.dufis.de/hh/gruenderberatung

 

Gründerzeit
externer LinkGründerzeit sind Studenten, die den Schritt ins Unternehmertum wagen wollen oder schon gewagt haben. Sie wollen Mut machen zur Selbständigkeit und an der Hochschule ein Klima, das zu unternehmerischem Handeln motiviert, schaffen.

 

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Unsere assoziierten Gesellschaften sind:

German Chapter of the Association for Computing Machinery (ACM)
Gesellschaft für Informatik in der Landwirtschaft
SI: Schweizer Informatik Gesellschaft